Muss der Mieter für Steuern und Versicherungen aufkommen?

geschrieben am 24.10.2013 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Unter Umständen muss ein Mieter für Versicherungen oder Steuern aufkommen, die ein Vermieter zu entrichten hat. Sollte dies der Fall sein, erfolgt eine Umlage auf die Betriebskosten. Dies kann allerdings nur anteilig und niemals vollständig sein.

Versicherungen für Vermieter

Jeder Vermieter ist gezwungen, verschiedene Versicherungen abzuschließen. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Hausrat- und die Mietausfallversicherung, aber auch um die Rechtsschutz- oder die Gebäudeversicherung. Bei der Hausrat-, der Mietausfall- und der Rechtsschutzversicherung ist es grundsätzlich nicht statthaft, die Kosten auf die Mieter umzulegen. Dies heißt ganz konkret, dass der Vermieter allein dafür Sorge tragen muss, dass er die Beiträge regelmäßig und in vollem Umfange entrichtet. Bei der Gebäudeversicherung verhält es sich etwas anders. Hier können die Mieter sehr wohl an den Kosten beteiligt werden. Das Gleiche gilt für Haftpflicht- oder Sachschutzversicherungen, die die Immobilie gegen Elementarereignisse, Wasser, Feuer, Sturm, Hagel, Schimmel oder undichte Öltanks absichern.


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Grundsteuer als Betriebskosten

Die Frage, ob und inwieweit die Mieter an den Kosten beteiligt werden können, stellt sich nicht nur bei den Versicherungen, sondern auch bei den Steuern, die der Vermieter entrichten muss. Hier wäre an die Grundsteuer zu denken, die auf der Basis der Wohnfläche für jeden Mieter extra berechnet wird. Kommt es zu einer Erhöhung der Grundsteuer, muss der Mieter innerhalb von drei Monaten darüber in Kenntnis gesetzt werden. Diese Aufgabe obliegt dem Vermieter. Versäumt er dies, kann er die Erhöhung der Grundsteuer nicht rückwirkend in der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Eine rückwirkende Berechnung darf maximal für ein Jahr erfolgen. Jeder Vermieter hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Absicherung der gesamten Wohnfläche gegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er das gesamte Haus, die gesamte Wohnung oder nur Teile davon vermietet. Dem Mieter obliegt es, eine Hausratversicherung abzuschließen, um seinen persönlichen Besitz gegen unterschiedliche Risiken wie zum Beispiel Vandalismus, Einbruchdiebstähle, Brände, Wasserschäden oder Elementarschäden abzusichern. Der Vermieter macht hierzu keinerlei Vorschriften. Aus diesem Grunde ist der Mieter in der Wahl seines Versicherers und seines Versicherungstarifs völlig frei.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Kommentare


sehr interessanter Artikel, vielen Dank dafür

Raphael , geschrieben am 29.07.2014