Muss bei einem Ein- oder Auszug die Mietwohnung renoviert werden?

geschrieben am 01.11.2013 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Die Frage, ob die Mietwohnung beim Ein- oder Auszug renoviert werden muss, ist immer wieder Gegenstand kontroverser Diskussionen oder gerichtlicher Auseinandersetzungen. Um hier die richtigen Schlüsse zu ziehen, sollte sich jeder Mieter mit der aktuellen Rechtslage vertraut machen. So kann er vermeiden, dass er unnötige Schritte unternimmt oder wichtige Dinge unterlässt, die beim Ein- oder Auszug aus einer Wohnung beachtet werden müssen.



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Pflicht zur Renovierung ist unwirksam

Entgegen der landläufigen Meinung kann kein Vermieter seinen Mieter dazu zwingen, die Wohnung beim Auszug komplett zu renovieren. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam und kann vor Gericht angefochten werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vermieter während des Mietverhältnisses verlangt, dass der Mieter in regelmäßigen zeitlichen Abständen, die von der konkreten Situation vor Ort unabhängig sind, renoviert. Es ist lediglich erforderlich, dass der Mieter die Wohnung beim Auszug besenrein übergibt und dass die Wohnung keine großen Mängel aufweist. Sollte Letzteres der Fall sein, ist der Mieter verpflichtet, hier entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Mängel vollständig oder zumindest teilweise zu beseitigen. Normale Abnutzungen, die im Laufe der Jahre entstanden sind, muss der Vermieter hinnehmen.

Einbauten entfernen

Alle Einbauten, die der Mieter getätigt hat, muss er beim Auszug wieder entfernen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass in diesem Zusammenhang andere Vereinbarungen getroffen wurden. Ein Beispiel wäre, dass der Nachmieter nicht nur bereit, sondern auch ausdrücklich gewillt ist, die Einbauten zu übernehmen. Viele Vermieter legen großen Wert darauf, dass die Hausfassade ein einheitliches Erscheinungsbild aufweist. Aus diesem Grunde können sie ihren Mietern untersagen, die Balkone in einem Farbton zu streichen, der in grundlegender Weise von diesem Erscheinungsbild abweicht. Diese Vorgehensweise kann jedoch nicht auf das Innere der Wohnung übertragen werden. Hier steht es dem Mieter frei, wie er die Wohnung tapeziert oder in welchem Farbton er sie streicht. Nach einem Auszug obligt es dem Nachmieter, hier entsprechende Akzente zu setzen und die Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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