Machen Sie sich mit der Abwicklung des Verkaufs vertraut

geschrieben am 08.11.2013 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Jede Familie, die ein Haus oder eine Wohnung verkaufen möchte, sollte mit den grundlegenden Abläufen bei einem Immobilienverkauf vertraut sein. Dabei spielt der Notar eine entscheidende Rolle, der den Kaufvertrag entwerfen, aufsetzen und am Ende unter Dach und Fach bringen muss.

Entwurf und Unterzeichnung des Kaufvertrages

Die Grundlage für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist, dass sich der Käufer und der Verkäufer über die Konditionen und den Kaufpreis einig sind. Ist dies geschehen, kann der Verkäufer einen Termin beim Notar vereinbaren. Hier wird der Kaufvertrag entworfen. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Notarkosten müssen vom Käufer getragen werden. Bei diesem Termin kommt es noch nicht zur Unterzeichnung des Kaufvertrages. Hierfür muss mindestens ein weiterer Termin vereinbart werden, bei dem die Anwesenheit beider Vertragspartner erforderlich ist. In einem Auflassungsvermerk wird dem Käufer die Immobilie rechtsverbindlich zugesichert. Der Verkäufer ist nun nicht mehr in der Lage, die Immobilie anderweitig zu veräußern.



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Fälligkeit des Kaufpreises und Grundschuldeintrag

Sind die vertraglichen Modalitäten geregelt, kann die endgültige Eigentumsumschreibung erfolgen. Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass der Kaufpreis komplett beglichen wird. Dies kann durch den Käufer und/oder seine Bank geschehen. Im letztgenannten Fall, der eher die Regel als die Ausnahme darstellt, muss zusätzlich zum Auflassungsvermerk eine Grundschuldbestellungsurkunde ausgearbeitet werden. Mit diesen beiden Dokumenten muss sich der Käufer zu seiner Bank begeben. Dies ist wiederum die Voraussetzung, dass die Bank den Anteil des Kaufpreises überweisen kann, der durch einen Kredit finanziert wird. Aus diesem Grunde muss sich jede Person, die am Kauf einer Immobilie interessiert ist, rechtzeitig um eine geeignete Finanzierungsmöglichkeit bei ihrer Hausbank kümmern.

Erst wenn der Kaufpreis überwiesen wurde, kann der neue Eigentümer in die erste Abteilung des Grundbuches eingetragen werden. Dieser Vorgang schließt den Verkauf der Immobilie ab. Unabhängig davon, ob der Kaufvertrag mit oder ohne Unterstützung eines Immobilienmaklers zustande gekommen ist, muss er vom Notar beglaubigt werden. Andernfalls hat er keine rechtliche Gültigkeit und ist somit null und nichtig.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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