In welcher Höhe dürfen Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden?

geschrieben am 27.12.2013 von Nils Hacke

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Die Mieter einer Wohnung müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie nicht nur die Kaltmiete, sondern auch diverse Nebenkosten zahlen müssen. Letztere können in einer Nebenkostenpauschale oder durch eine Abschlagszahlung berechnet werden. Je nachdem, für welches Modell sich der Vermieter entscheidet, kann er eine jährliche Abrechnung erstellen oder muss ganz oder teilweise darauf verzichten. Bei einer Nebenkostenpauschale kann weder eine Nachzahlung, noch eine Gutschrift erfolgen. Diese Möglichkeiten bestehen nur, wenn eine Abschlagszahlung vereinbart, eine Jahresrechnung erstellt und anschließend die tatsächlichen Kosten an den Mieter weitergegeben werden.



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Nebenkostenpauschale

Die Höhe der Nebenkosten wird einmal festgelegt und ist dann so lange gültig, bis der Vermieter eine andere Regelung trifft. Dies kann allerdings nicht willkürlich, sondern nur geschehen, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Jeder Vermieter ist verpflichtet, sich an dem örtlichen Miet- und Mietnebenkostenspiegel zu orientieren, der sowohl von Mieter- als auch von Vermietervereinigungen herausgegeben wird. Diese Vorgehensweise ist nicht nur für die Nebenkostenpauschale, sondern auch für die Abschlagszahlung bindend.

Abschlagszahlung

Die Abschlagszahlung wird in der Regel für ein Jahr festgelegt und muss in monatlichen Teilbeträgen zusammen mit der Kaltmiete gezahlt werden. Im Gegensatz zu einer Nebenkostenpauschale ist die Abschlagszahlung nicht konstant, sondern wird nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes neu festgelegt. In diesem Zusammenhang kann es zu einer Nachforderung oder zu einer Gutschrift an den Mieter kommen. Ist der Verbrauch gegenüber dem Vorjahr in etwa gleich geblieben, wird sich bei der Abschlagszahlung wenig ändern. Durch einen sparsamen Verbrauch von warmem Wasser oder der Drosselung der Heizung lassen sich erhebliche Kosten einsparen. Die Abrechnung der Betriebskosten muss übersichtlich und transparent sowie für den Mieter in jedem Falle nachvollziehbar sein.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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