Zusätzliche Vereinbarungen im Kaufvertrag sind mit Vorsicht zu genießen

geschrieben am 28.02.2013 von Nils Hacke


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Jeder Käufer möchte sich gerne durch einen wasserdichten Kaufvertrag gegen alle Eventualitäten absichern. Doch bei einigen Zusatzvereinbarungen ist Vorsicht geboten. Denn es kann sein, dass sie gegen gute Sitten verstoßen oder ganz einfach rechtlich nicht durchsetzbar sind, sollte es denn zu einem Rechtsstreit kommen.

Grundsätze eines Kaufvertrages


Wenn Einigkeit herrscht über den Preis und die Übergabevereinbarungen, wird ein Kaufvertrag aufgesetzt. Dieser wird aber erst rechtskräftig wirksam, wenn er von einem unabhängigen Notar beurkundet wurde. 
Der Vertrag sollte neben dem Preis auch die Bezahlmodalitäten und den Übergabezeitpunkt beinhalten. Auch hat jede Immobilie Besonderheiten wie beispielsweise Wegerechte Dritter. Diese müssen auch vertraglich festgehalten werden. Die Vertragspartner müssen die Einzelheiten schriftlich festhalten, der Notar hat als Unparteiischer lediglich eine Beraterfunktion.


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Wann machen Zusatzvereinbarungen Sinn?


Zusatzvereinbarungen befinden sich oftmals in einer rechtlichen Grauzone und sollten gründlich überdacht werden. Der beste Kaufvertrag nützt herzlich wenig, wenn er rechtlich nicht durchsetzbar ist. 
Wenn etwa noch ein Mieter in dem erworbenen Haus wohnt, welches der neue Besitzer selber beziehen möchte, kann der Verkäufer zwar im Vertrag festhalten, dass das Gebäude Mieterfrei übergeben wird, garantieren kann er es aber nicht. 
Als Käufer sollten Sie das Gebäude außerdem selber gründlich inspizieren und sich zu allen eventuell unklaren Punkten Notizen machen. Wird die Markise mitverkauft oder abgebaut? Wenn das Haus oder die Wohnung ohne Möbel gekauft wird, findet vor der Übergabe eine Renovierung der Räume statt? Welche Zusatzvereinbarungen auch abgesprochen werden, der Notar sollte in jedem Fall prüfen, ob sie wirksam durchgesetzt werden können.

Vertragszusätze beim Hausbau


Wird ein Grundstück zwecks Hausbau erworben, dann gibt es noch mehr Stolperfallen in den Vertragszusätzen. Etwa wer die Erschließungskosten übernimmt - der Bauträger oder der Bauherr? 
Hier können Kosten entstehen, die unklar sind oder gar nicht im Vertrag auftauchen. Auch ist die Gefahr von schwammigen Vertragsklauseln besonders beim Hausbau recht groß, so dass ein Notar und/oder ein Architekt in jedem Fall zu Rate gezogen werden sollten.  Wenn Sie als Käufer die eine oder andere Klausel nicht verstehen, haben Sie keine Scheu, diese zu hinterfragen und gegebenenfalls einen Dritten hinzuzuziehen. Denn gerade bei diesen Geldbeträgen gilt: besser zweimal zu viel fragen als einmal zu viel bezahlen.


Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!


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