Was ist das Bestellerprinzip und ab wann gilt es?

geschrieben am 31.10.2014 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Die Maklercourtage

Für viele Wohnungssuchende war sie immer etwas abschreckend und manchmal auch unverständlich, da der Kosten- Nutzen-Faktor wohl nicht immer klar erkennbar war: die Maklercourtage.
Ab n
ächstem Jahr ist damit Schluss, denn in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres wird das - Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung – wahrscheinlich verabschiedet. Kurz gesagt: „Wer bestellt, bezahlt auch!“ In den allermeisten Fällen wird dadurch der Vermieter mit der Maklercourtage belastet, anstatt wie vorher der Mieter.



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Provisionen sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar

Dies wird in manchen Fällen sogar eine Schwemme verursachen, da durch den Wegfall der Provision viele Wohnungsangebote jetzt lukrativer für Suchende werden. Sehr zum Nachteil der Vermieter, die ja dann neben den Mehrkosten auch noch mit mehr Wohnungssuchenden zu tun haben werden.
Hier kommt dann wieder der Immobilienmakler ins Spiel, der auf diese Art von Arbeit spezialisiert ist und zur wahren Entlastung werden kann. Vermieter brauchen und d
ürfen übrigens die Maklerkosten weder direkt noch indirekt an die Mieter abschieben, da dies gesetzlich verboten wird und sie außerdem als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Immobilienkäufe und –verkäufe bleiben vom Bestellerprinzip weiterhin unberührt.

Dämpfung des Mietanstiegs

Ein weiterer Teil des neuen Gesetzes betrifft die „Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“, gemeint ist damit die „Mietpreisbremse“. Die betroffenen Gebiete müssen noch von den einzelnen Bundesländern festgelegt werden, in denen dann bei Neuvermietung nur noch eine ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent aufgerufen werden darf. Davon ausgeschlossen sind Neubauten.
Alles spricht also f
ür eine mieterfreundliche Regelung. Hoffen wir, dass auch alle Vorgaben erfolgreich umgesetzt werden.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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