Was der Vermieter fragen darf – und was nicht.
geschrieben am 01.07.2024 von Nils Hacke
Das gilt für die Frage: Wollen Sie Kinder?
Wie hoch ist Ihr Einkommen? Wollen Sie Kinder? Haben Sie Haustiere? Woher stammen Sie (ursprünglich)? – Das durchaus berechtigte Interesse des Vermieters, zu wissen, wer in seine Wohnung zieht, darf nicht die Persönlichkeitsrechte des Wohnungsinteressenten verletzen. Laut Deutschem Anwaltverein (DAV) dürfen Vermieter nur Fragen stellen, die objektiv für den Mietvertrag beziehungsweise das Mietverhältnis relevant sind. Persönliches ist tabu. In der Mieterselbstauskunft dürfen demnach neben den persönlichen Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer) das Einkommen, Beruf und Arbeitgeber abgefragt werden. Auch die Frage nach der Anzahl der miteinziehenden Personen und nach vorhandenen Haustieren ist erlaubt.
Um sich ein Bild von der Bonität des Interessenten zu machen, darf der Vermieter außerdem eine SCHUFA-Auskunft verlangen bzw. anfordern – allerdings erst vor Abschluss des Mietvertrages. Auch Einkommensnachweise darf er sich erst vorlegen lassen, wenn er sich für einen Interessenten entschieden hat.
Es ist im Interesse des Bewerbers, alle Fragen zum Thema Einkommen und Zahlungsfähigkeit ehrlich zu beantworten. Werden relevante Fakten verschwiegen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (§ 543 BGB) oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB), auch wenn die Miete pünktlich bezahlt wurde. Die Auskunftspflicht umfasst auch etwaige Insolvenzverfahren oder Räumungstitel wegen Mietrückständen. Mietinteressenten, die arbeitslos bzw. von Sozialleistungen abhängig sind, müssen dies dem Vermieter sogar ungefragt mitteilen.
Die Lizenz zum Lügen? Hier ist Flunkern erlaubt!
Wie in einem beruflichen Bewerbungsgespräch gilt auch für die Mieterselbstauskunft: Familienplanung, Krankheiten, Behinderungen, sexuelle Orientierung, Vorstrafen bzw. strafrechtliche Ermittlungsverfahren, ethnische Herkunft und Konfession sind ebenso Privatsache wie die Mitgliedschaft in Parteien, Gewerkschaften oder Mietervereinen (vgl. Artikel 2 und 3 GG zur Freiheit der Person und Gleichbehandlung), Fragen danach müssen nicht bzw. nicht ehrlich beantwortet werden. Lügen darf der Mietinteressent auch bei der Frage nach seinen Hobbys, die gewöhnlich auf seine Sozialverträglichkeit in einem Mehrparteienhaus abzielt. So kann er schreiben „lesen“ und „klassische Musik hören“, auch wenn er im Wohnzimmer Trompete spielt und am liebsten laute Rockmusik hört. Ob dies allerdings ratsam ist, sei dahingestellt. Rechtliche Folgen haben solche Falschangaben zwar nicht, und der Vermieter darf deswegen auch nicht kündigen, doch könnte die Kulanz im Mietverhältnis darunter leiden.
Auch die Frage, ob der Wohnungsinteressent raucht (was ja grundsätzlich in der Mietwohnung erlaubt ist), unterliegt dem Datenschutz. Grundsätzlich gilt: Was der Mieter innerhalb der Mieträume macht, geht den Vermieter nur dann etwas an, wenn die Bausubstanz gefährdet wird oder Mieterbeschwerden vorliegen.
Wer angesichts zahlreicher Mitbewerber bei steigender Wohnungsnot im Rennen bleiben will, sollte allzu persönliche Fragen nicht einfach ignorieren, sondern lieber zu einer Notlüge greifen und so unzulässige Benachteiligung im Keim ersticken. „Interessenten sollten möglichst auf alle Punkte freundlich antworten“, rät Mieterbund-Sprecher Ropertz.
Unser Tipp für Mietinteressenten: Planen Sie voraus, indem Sie eine Selbstauskunft ausfüllen (Vorlagen gibt es im Internet z. B. unter mietrecht.de), und überreichen Sie diese dem Vermieter unaufgefordert bei der Wohnungsbesichtigung. Unzulässige Fragen sind darin natürlich nicht enthalten.
Quellen: deutschesmietrecht.de, anwaltauskunft.de, mieterbund.de, wiwo.de, test.de, ratgeber.immowelt.de, swr.de, fr.de, welt.de, sueddeutsche.de
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