Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Immobilienmakler
haben es seit dem 13.06.2014 wesentlich schwerer, die neuen Verbraucherrechte zu
erkennen und auch noch rechtlich einwandfrei umzusetzen. An diesem Tag wurde nämlich auf Basis einer EU-Verbraucherrichtlinie das
„Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des
Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ erlassen.
Es regelt die
lange rechtlich umstrittenen Maklerverträge, die über das Internet abgeschlossen wurden. Vorher
wurden die elektronisch abgeschlossenen Verträge noch nicht so behandelt, doch jetzt gehören sie eindeutig zu den Fernabsatzverträgen. Das hat wiederum zur Folge,
dass sie nun auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht
beinhalten.
„Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden“. So sagt es der § 312c des BGB. Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag, also auch ein im Internet, per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief abgeschlossener Maklervertrag, belehrungspflichtig und widerrufbar und unterliegt dem Widerrufsrecht.
Die 14-tägige Widerrufsfrist hat natürlich nicht nur Vorteile, denn wenn man schon unter Zeitdruck nach
Immobilien gesucht hat, kommt einem dies nicht gerade gelegen.
Immobilienmakler
bieten deshalb an, die Frist insofern zu verkürzen, dass sie nach ausführlicher und ordnungsgemäßer Belehrung und aufgrund des „ausdrücklichen Verlangens“ des Kunden unverzüglich mit ihrer Leistung beginnen können. Dies hat aber zwangsläufig die Beendung der Widerrufsfrist und des Widerrufsrechts zur Folge. Des Weiteren
wird sich der Makler auch in Bezug auf die vollständige Vertragserfüllung
absichern, da danach der Widerruf ebenfalls erlischt.
Wie gesagt, das Widerrufsrecht tritt nur bei Geschäften ein, die „außerhalb des Maklerbüros“ stattfinden, also sogenannten „Haustürgeschäften“ und bei Verträgen, wo die Partner sich nicht persönlich gegenüber stehen. Fragen Sie ruhig Ihren Immobilienmakler, womit Ihnen am meisten geholfen ist.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!