Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
In erster Linie
natürlich Sie selbst, denn
durch den Kauf der Immobilie auf der einen Seite und dem Erwerb des
(beweglichen) Inventars auf der anderen, zahlen Sie nur für Haus und Grundstück die Grunderwerbsteuer.
Für die mit erworbenen Einrichtungsgegenstände
entfällt diese hier.
Des Weiteren
sparen Sie neben dem Geld auch viel Zeit, da Sie sich nicht nach neuen Möbeln oder anderen „Kleinigkeiten“ umsehen müssen. Außerdem wurde die Einrichtung
oftmals so aufeinander abgestimmt, dass sie nicht in ein anderes Haus versetzt
werden sollte oder womöglich
könnte. Dadurch können Sie als Käufer oft ein Schnäppchen machen, da der Verkäufer froh sein kann, wenn er die Sachen
nicht selbst mitnehmen oder entfernen muss.
Wenn Sie also neben dem herkömmlichen Immobilienkaufvertrag auch noch einen privaten Kaufvertrag mit dem Verkäufer abschließen, um die Übernahme des Inventars rechtlich abzusichern, sollten Sie wirklich alle Gegenstände einzeln auf einer Liste festhalten, die den Besitzer wechseln sollen, um später eventuellen Missverständnissen aus dem Weg zu gehen. Diese Liste sollte ebenfalls sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer unterzeichnet werden und im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt sein.
Übrigens sollten die mit erworbenen Einrichtungsgegenstände nicht 50.000 Euro oder 15 Prozent des Immobilienkaufpreises übersteigen, da sonst die unerbittlichen Finanzbeamten hellhörig werden könnten und eine gewisse Art von Steuerhinterziehung vermuten werden.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!