Schönheitsreparatur nach Auszug des Mieters

geschrieben am 09.08.2013 von Nils Hacke

Tipps für Vermieter zum Thema "Schönheitsreparatur nach Auszug"

Wie Sie vielleicht wissen, hat der Bundesgerichtshof eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt, in der folgendes vereinbart war: "Bei vorzeitigem Auszug müssen Schönheitsreparaturen anteilig vom Mieter bezahlt werden."

Die Berechnungsgrundlage wäre hier ein Kostenvoranschlag eines Handwerkers, der vom Vermieter auszuwählen ist. Durch die Presse ging nun die Aussage: "Mieterrechte sind gestärkt!". Das kann man auch differenziert sehen.

Es ist wohl eher so, dass Rechtsklarheit geschaffen wurde.

Es ist in der Tat nicht so, dass man Schönheitsreparaturen bei vorzeitigem Auszug nicht mehr anteilmäßig in Rechnung stellen kann, sondern es ging nur um die Berechnungsgrundlage.

Mein Tipp an alle Eigentümer und auch Mieter:

Achten Sie bitte darauf, dass als Berechnungsgrundlage nicht mehr ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu benennenden Handwerkers im Mietvertrag steht, sondern als Berechnungsgrundlagen die tatsächlich anfallenden Kosten. Da gibt es weiterhin keine große Diskussion.

 

Ich hoffe, damit zum Rechtsfrieden beigetragen zu haben.

 

Weitere Tipps zum Zusammenleben für Mieter und Vermieter werden folgen.

 

Nils Hacke

RE/MAX Immobilien Ludwigshafen

 

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