Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel
geschrieben am 01.03.2023 von Nils Hacke
Wer 2021 eine nicht sanierte Bestandsimmobilie gekauft hat, die vor dem 1. Februar 2002 gebaut wurde, muss diese noch im Verlauf dieses Jahres sanieren lassen. Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist, haben Neueigentümer eines unsanierten Ein- oder Zweifamilienhauses ab Einzug zwei Jahre Zeit, um den darin festgelegten Sanierungspflichten nachzukommen.
Das gilt für neue Altbau-Eigentümer
Etwa 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf Gebäude. Diese produzieren etwa 115 Millionen Tonnen des Treibhausgases CO2 im Jahr. Um die propagierten Klimaschutzziele bis 2030 erreichen und die Abhängigkeit von Energieimporten verringern zu können, müssten die Gebäudeemissionen um mehr als 40 Prozent reduziert werden.
Im Zuge der „Klimarettung“ werden deshalb sowohl Käufer als auch Erben und mit einem Altbau Beschenkte in die Pflicht genommen. Hintergrund der Vorgaben im GEG, das die bisherige Energieeinsparverordnung EnEV abgelöst hat, ist eine Sanierungsrichtlinie der EU. Sie sieht vor, dass Wohngebäude bis 2030 mindestens die Energieeffizienzklasse F und bis 2033 die Klasse E erreichen. Bis 2050 sollen sämtliche Gebäude hierzulande klimaneutral sein.
Welche Sanierungen sind Pflicht?
Die drei Nachrüstpflichten für Ein- oder Zweifamilienhäuser betreffen die oberste Geschossfläche bzw. das Dach, die Heizung und die Wanddämmung. Genaue Auskunft über den individuellen Sanierungsbedarf erteilen Energieberater in einem kostenlosen (und seit 1. November 2020 verpflichtenden) Gespräch.
Oberste Geschossdecken: Ist der Dachraum des Altbaus unbewohnt und nicht beheizt, muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, insofern sie nicht den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz entspricht. Das bedeutet, dass der Wärmedurchgangskoeffizient nicht über 0,24 W/(m²K) liegen darf. Ob das der Fall ist, kann der Energieberater schnell erkennen. Wer einen Dachausbau plant, kann stattdessen das Dach dämmen. Auch dann gilt die Sanierungspflicht als erfüllt.
Wanddämmung: Laut einer Umfrage des Portals hausfrage.de sind lediglich 58 Prozent der Gebäude in Deutschland mit einer Fassadendämmung versehen. Hier soll deutlich nachgebessert werden. Dennoch ist es (noch) nicht verpflichtend, ungedämmte Außenwände zu sanieren. Werden jedoch mehr als zehn Prozent der Fassadenfläche erneuert, muss diese hinterher GEG-konform, also gedämmt sein.
Heizkessel erneuern: Öl- und Gasheizungen, die über 30 Jahre Laufzeit hinter sich haben, müssen bei Eigentümerwechsel ausgetauscht werden. Die Sanierungspflicht gilt für sogenannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind davon nicht betroffen. Außerdem müssen ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre oder Armaturen in unbeheizten Räumen wie im Keller mit Wärmeschutz versehen werden.
Hohe Bußgelder: Wer der Sanierungspflicht nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Die Einhaltung prüfen das örtliche Bauamt und der Schornsteinfeger.
Staatliche Förderungen im Überblick
Es gibt auch eine gute Nachricht! Neueigentümer von Altbauten profitieren von staatlicher Förderung. Unter anderem kann man Zuschüsse für eine neue Heizungsanlage beantragen. Infos und Anträge gibt es auf den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Wer sich einen Sanierungsfahrplan vom Energieexperten erstellen lässt, darf sogar noch höhere Fördermittel in Anspruch nehmen. Natürlich können die Kosten für energetische Sanierung auch steuerlich geltend gemacht werden. Angesichts der hohen Energiepreise empfehlen Experten, mehr zu tun, als der Gesetzgeber verlangt. Das wirkt sich zusätzlich positiv auf die Förderung aus.
Exkurs: GEG 2023 im Neubaubereich
Für Neubauten hat das GEG 2023 den zulässigen Primärenergiebedarf von 75 Prozent auf 55 Prozent reduziert. Das entspricht KfW-55-Standard. Diese Energieeinsparung muss jedoch nicht über die Wärmedämmung erreicht werden, hierzu gibt es – wohl aufgrund der Einwände der Immobilienbranche – keine verschärften Vorgaben. Eine weitere Novellierung des Gesetzes ist für 2025 geplant.
Quellen: geg.bund.de, Bundesbaublatt.de, hausfrage.de, haus.de, bauredakteur.de, energie-experten.org, hausundgrund-verband.de, verbraucherzentrale.de, wohnglück.de, mein-eigenheim.de, haufe.de, bafa.de, kfw.de
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