Mieterhöhung: Zahlung signalisiert Zustimmung

geschrieben am 14.02.2019 von Nils Hacke

Durch die Anmietung einer Wohnung entstehen verschiedenste Pflichten. In einem Urteil hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zahlung/Überweisung einer erhöhten Miete schon die Zustimmung des Mieters bestätigt. In diesem Fall wäre es somit nicht nötig (und nicht zulässig), dass der Vermieter noch eine schriftliche Zustimmung verlangt.

Wohnung mieten trotz Mieterhöhung


Das mangelnde Information teuer werden kann, erfuhr vor Kurzem eine Vermieterin, die wegen einem nach ihrem Verständnis fehlerhaften Ablauf einer Mieterhöhung vor Gericht gezogen war. Konkret verlange sie von ihrer Mieterin, dass diese das Mieterhöhungsschreiben unterzeichnen und ihr zurücksenden sollte. Denn nach ihrer Auffassung hätte sich die Mieterin bis Ende des zweiten vollen Monats nach Eingang des Erhöhungsschreibens entsprechend erklären müssen. Soweit so richtig. Denn tut ein Mieter dies nicht, kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist Klage vor dem Amtsgericht erheben.

Dabei war der Vermieterin allerdings nicht bewusst, dass ein Mieter sein Einverständnis nicht zwingend schriftlich geben muss. Die Tatsache, dass er die erhöhte Miete stillschweigend begleicht genügt, um seine Zustimmung, die Wohnung weiterhin zu mieten, auszudrücken. Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin dies in der Tat schon in drei aufeinander folgenden Monaten getan. In sofern bestand keinerlei Anspruch der Vermieterin auf eine schriftliche Bestätigung, entschied der BGH (VIII ZB 74/16). Für die Vermieterin unangenehmes Ergebnis: sie hatte die Kosten des durch sie angestrengten Rechtsstreits selbst zu tragen.

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Miete frühestens 15 Monate nach dem Einzug des Mieters bzw. nach der letzten Mieterhöhung bis auf maximal die ortsübliclhe Vergleichsmiete anheben darf. Im zugehörigen Ankündigungsschreiben muss er dabei unter anderem auch den Grund der Mieterhöhung anführen.

Vergeich mit ähnlichen Objekten macht Sinn


Sofern Sie sich als Vermieter auf die ortsübliche Vergleichsmiete beziehen, sollten Sie sich am Mietspiegel orientieren. Alternativ können Sie sich auch auf die Vergleichsmiete einer frei zugänglichen Mietdatenbank beziehen. Dabei müssten die zum Vergleich herangezogenen Wohnungen gemäß Lage, Art, Größe und Zustand der Ihren tatsächlich so ähnlich wie möglich sein. Allerdings ist auch hier die Kappungsgrenze zu beachten, nach der die Miete nicht um mehr als 20 Prozent (in Ballungsräumen nur um 15 Prozent) innerhalb von drei Jahren angehoben werden darf.

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