Laute Musik: Die Polizei rückt an!

geschrieben am 21.07.2015 von Nils Hacke

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. 

Es ist drei Uhr morgens und die Polizei steht vor der Tür. „Warum?“, fragen Sie sich verwundert. Sie haben die Nachbarn und Anwohnern im Haus doch vorgewarnt? 
Im umgekehrten Fall haben Sie am nächsten Morgen einen anstrengenden Arbeitstag vor sich und brauchen Schlaf. Es war ja klar, dass es bei den Studenten von oben nicht bei einem Fass Bier für den Grillabend bleibt und die Party nach innen verlagert wird. Jetzt wachen auch noch die Kinder auf…

Freie Entfaltung der Persönlichkeit: ja, aber bedingt!


In ihren eigenen vier Wänden dürfen Sie tun und lassen was Ihnen gefällt. Allerdings ist Rücksicht geboten. Befinden sich ältere Menschen oder kleine Kinder im Haus kann ein Lärmpegel über Zimmerlautstärkenniveau problematisch werden: Deshalb gilt es das Ruhebedürfnis einzuschätzen bevor Beethovens Neunte voll aufdrehen.



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Regelungen der Hausordnung sind verbindend


Festgeschrieben werden die Ruhezeiten in der Hausordnung, die als Anhang im Mietvertrag überreicht werden sollte oder im Hausflur hängt. Zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens ist Zimmerlautstärke vorgeschrieben. 

„Mit Ausnahme von Silvester haben Mieter keinen Anspruch darauf, einmal im Monat oder dreimal im Jahr oder wie auch immer lautstark feiern zu dürfen“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. In Ballungsräumen ist mit einer Verschiebung der Zeiten zu rechnen, denn aufgrund von Knallern und Raketenlärm herrscht dann Ausnahmezustand.

Feiern ohne Ende?


Darf deswegen munter bis in die frühen Morgenstunden gefeiert werden? Nein, denn wer Ruhe will darf diese auch bekommen und ab zwei Uhr nachts ist dann auch für die Silvesterparty Zimmerlautstärke angesagt. Juristisch gesehen reiche das Ankündigen nicht aus, so Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland.

Alkohol und Konsorten


Fließt der Alkohol in rauen Mengen, sollte der partyeifrige Mieter also gewappnet sein: Ruhestörung kann bei mehrmaligem Anrücken der Polizei ein Abmahnungsgrund sein und mit einem saftigen Bußgeld von mehreren hundert Euro bestraft werden. Am besten lässt man es gar nicht dazu kommen und hat als Gastgeber ein Ohr für die Lautstärke und in Gedanken immer einen Finger auf dem Lautstärkeregler der Anlage.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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