Katzen in der Wohnung: Worauf Sie achten sollten

geschrieben am 06.02.2015 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Ideale Hausgenossen

Keiner kennt die genaue Zahl, aber in Deutschland leben über acht Millionen Katzen als Mitbewohner in Haushalten. Sie entwickeln sich immer mehr als idealer Hausgenosse, da sie weniger Zeit beanspruchen und eigentlich recht pflegeleicht sind. Manche Vermieter sehen das zwar immer noch etwas anders und fügen dementsprechende Klauseln in die Mietverträge ein, die allerdings nicht immer vor Gericht beständig sind.
Prinzipiell kann gesagt werden: Katzenhaltung ist erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag verboten wurde. Natürlich gibt es auch Einschränkungen, denn nicht jeder Nachbar ist damit einverstanden, wenn die Katze durch seinen Garten streift oder es sich auf dessen Balkon bequem macht.



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Stubenhocker und Freigänger

Als Katzenhalter haben Sie also nicht nur mit Vermietern und Nachbarn zu tun, sondern auch mit Tierschützern. Nicht jeder ist damit einverstanden, dass die Tiere nur in der Wohnung gehalten werden. Die Katzen wurden deshalb schon in eine Zweiklassengesellschaft unterteilt - und zwar in Wohnungskatzen und Freigänger.
Klar, dass Freigänger das abenteuerlichere Leben führen, vorausgesetzt sie verscherzen es sich nicht mit Herrchens oder Frauchens Nachbarn, aber auch Wohnungskatzen muss es nicht schlechter ergehen. Solange sie einen Kratzbaum, einen oder mehrere Schlafplätze, regelmäßiges Fressen und eine Katzentoilette zur Verfügung gestellt bekommen, geht es auch ihnen richtig gut. Hinzu kommt, dass die Stubenhocker wohl kaum einen Nachbarn stören können.

Katzensicherer Balkon

Wenn Sie als Mieter ihren Balkon „katzensicher“ machen wollen und dafür ein Katzennetz anbringen möchten, sollten Sie vorher Ihren Vermieter fragen, denn er kann sich auf eine ‚bauliche Veränderung‘ berufen und Ihnen die Anbringung untersagen.
Ähnlich verhält es sich bei Eigentumswohnungen. Hier entscheidet die Eigentümerversammlung, ob die Anbringung eines Katzennetzes am Balkon als bauliche Veränderung bewertet werden kann, die ins Gemeinschaftseigentum eingreift und somit der Zustimmung bedarf.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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