Kann ein Mietvertrag widerrufen werden?

geschrieben am 29.08.2014 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Die Kündigungsfrist

Einen schon von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag als Mieter zu widerrufen, weil man eventuell etwas anderes gefunden hat, ist nicht so einfach. Dies dient natürlich auch zum Schutz des Vermieters, da für ihn schon erheblicher Mehraufwand entsteht und auch Kosten, zum Beispiel für neue Anzeigen, anfallen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Kündigungsfrist von drei Monaten erlassen. Sollten Sie sich also in irgendeiner Form getäuscht haben, bleiben Ihnen nicht viel andere Optionen als schnellstmöglich wieder zu kündigen. Auch hier liegt der Teufel im Detail, denn wenn Sie den aktuellen Monat mit in die Kündigungsfrist einbeziehen wollen, muß die Kündigung spätestens am dritten Werktag (einschließlich Samstag) beim Vermieter vorliegen. Ist der dritte Werktag ein Samstag, reicht auch noch der folgende Montag. Ist die Kündigung, die übrigens immer schriftlich erfolgen sollte, einen Tag später zugestellt, müssen Sie zwangsläufig einen weiteren Monat Miete bezahlen. Kündigungen per E-Mail, Fax oder Telefon reichen nebenbei bemerkt nicht aus, um rechtlich Bestand zu haben.



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Einige Formalitäten müssen eingehalten werden

Hinzu kommt, dass bestimmte Formalitäten eingehalten werden müssen, um die Kündigung wirksam werden zu lassen. So müssen zum Beispiel alle im Mietvertrag aufgeführten Wohnungsnehmer unterschrieben haben und Ort und Datum müssen erwähnt sein. Des Weiteren sollten Sie die ordnungsgemäße und termingerechte Zustellung beweisen können.

Eine Mietaufhebungsvereinbarung kann vereinbart werden

Wenn Sie etwas übereilig gewesen sind und nun nach einem bezahlbaren Ausweg suchen, sollten Sie als erstes mit Ihrem Vermieter sprechen. Ihm hilft es nämlich auch nicht, wenn Sie sich vielleicht mit der Wohnung finanziell übernommen hätten und letztendlich die Miete nicht aufbringen können. Durchaus hilfreich kann hier eine Mietaufhebungsvereinbarung sein. Der Inhalt besteht darin, dass beide Parteien das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden wollen. Diese Vereinbarung muß nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sollte es aber. Zudem sollte erkennbar sein, dass beide Parteien keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis haben.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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