Grüne Heizung 2024

geschrieben am 02.06.2023 von Nils Hacke

Die Vorgeschichte des GEG reicht erstaunlich weit zurück: Das Europäische Parlament fixierte bereits 2010 in einer Richtlinie, dass Neubauten ab 2021 strengste Energiestandards zu erfüllen haben. So wurde bereits konkret verlangt, Neubauten nur noch als „nearly zero-energy buildings“ (Fast-Nullenergiehäuser) zuzulassen. Deren sowieso nur minimaler Energiebedarf müsse dann hauptsächlich aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Die Bundesregierung hatte es nicht eilig, erst 2016 versuchte man, die Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen – was aber im Gesetzgebungsverfahren scheiterte und vertagt werden musste. In den Jahren danach folgten weitere Verschiebungen und vergebliche Anläufe, bis schließlich das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im November 2020 in Kraft trat.

Die erste Nachbesserung des GEG erfolgte dann im Januar 2023 und mittlerweile wurde auch die zweite große Novelle vom Kabinett abgesegnet. Es wird zweifellos noch Änderungen im Detail geben, aber die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause erfolgen und das Gesetz wird dann am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Welche Änderungen kommen nach derzeitigem Stand auf Wohnungs- und Hauseigentümer zu?


Die gute Nachricht: Bestehende Heizungen können auch ab 2024 weiter genutzt werden, Reparaturen sind ebenfalls erlaubt. Dies beinhaltet ausdrücklich sogar fossile Brennstoffe, denn deren Nutzung in bereits eingebauten Heizungen ist noch für weitere 20 Jahre zulässig.

Jede neu eingebaute Heizung muss jedoch ab dem 1. Januar 2024 zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Dies gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für Bestandsimmobilien (sowohl Wohnhäuser als auch Nichtwohngebäude).

Eine Erleichterung ist für Menschen ab 80 Jahre vorgesehen: Sollte die bisherige Heizung nicht mehr reparierbar sein (Heizungshavarie), entfällt die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen. Das gilt auch beim Austausch von Etagenheizungen, wenn die Wohnung selbst bewohnt wird.

Für besagte Heizungshavarien gelten auch ansonsten generelle Übergangsfristen und Ausnahmen, je nach Situation von drei bis zu 13 Jahren. Vorübergehend darf auch eine fossile (ggf. gebrauchte) Heizung eingebaut werden.

Allgemeine Härtefallregelung: Wenn notwendig, wird im Einzelfall geprüft, ob die verlangten Investitionen in angemessenem Verhältnis zu dem Nutzen und/oder dem Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklung sollen hier berücksichtigt werden.

Die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder Steuergutschriften soll den Energieumstieg erleichtern. Das Ministerium geht optimistisch davon aus, dass sich das Konzept durch die Förderung und die vorgeblich günstigeren Betriebskosten für den Verbraucher rechnen wird.

Die Gesetzesnovelle ist technologieoffen, Eigentümer müssen also nicht zwingend gesetzliche Pauschalvorschläge (etwa den Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizung, Hybridheizung oder Solarthermie) übernehmen. Es können auch individuelle Lösungen umgesetzt werden, sofern ein Anteil an erneuerbaren Energien von mindestens 65 Prozent nachgewiesen wird.

Diese Fragen bleiben bisher offen.

Bei all diesen Vorschriften scheint jedoch eine wichtige Voraussetzung vollständig ignoriert zu werden: die praktische Realisierbarkeit. Sind alle erforderlichen Baustoffe und elektrischen bzw. elektronischen Komponenten lieferbar? Wie sieht es mit verfügbaren Handwerkern und Technikern aus? Können bei der derzeitigen und zukünftig absehbaren Marktlage Aufträge zeitnah und verlässlich ausgeführt, die Preise verbindlich kalkuliert werden?

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