Garagendach als Dachterrasse – ist das erlaubt?

geschrieben am 19.12.2014 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Ein Gerichtsurteil aus München

Viele können sich vielleicht noch an das Gerichtsurteil aus München erinnern, in dem einem Mieterpaar weiterhin erlaubt wird, das Garagendach als Dachterrasse zu nutzen, welches ihnen der Vor-Vermieter vor 36 Jahren zugesagt hatte.
Noch nicht einmal die fehlende baurechtliche Genehmigung sei ein triftiger Grund gewesen dagegen zu sprechen und bislang gab es auch keinerlei öffentlich-rechtliche Beanstandung an der Nutzung des Garagendachs. Außerdem gäbe es auch keinen konkreten Anhaltspunkt, dass mit einer solchen Beanstandung alsbald zu rechnen sei.
Aus Erfahrung können wir dazu bemerken, dass nicht jeder so verständnisvolle Richter vor sich hatte.



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Ihre örtliche Bauaufsichtsbehörde hilft weiter

Sollten Sie vorhaben, Ihr Garagendach zur Dachterrasse umzufunktionieren, haben Sie sich allerhand vorgenommen. Vorausgesetzt Ihre Garage steht schon und erfüllt alle erforderlichen Bedingungen und Konditionen, stellt sich nun die Frage, ob es das Dach auch tun würde. Durch die „erweiterte Nutzung“ der Garage liegt nämlich eine Nutzungsänderung vor, die wohl genehmigungspflichtig wird. Um sicher zu gehen, sollten Sie sich vorher unbedingt mit Ihrer örtlichen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Sie entscheidet auch, ob und wie sich Ihre Terrasse ins Gesamtbild einfügt oder ob kein Einfügen in die nähere Umgebung vorliegt, weil Sie der Erste waren, der es probiert hat.

Gerichte entschieden inzwischen total gegenteilig

Wenn nachbarliche Belangen betroffen sind, stehen Ihre Chance ebenfalls recht schlecht eine Genehmigung zu erhalten, falls dadurch „ein Blick in nachbarliche Räumlichkeiten ermöglicht würde, der so vorher nicht gegeben war und eine Hinnahme dieser Einsichtsmöglichkeit den Nachbarn nicht zumutbar ist oder wenn den Nachbarn dadurch der Lichteinfall auf ihr Grundstück in unzumutbarer Weise erschwert würde“.
Leider sind sich auch die Gerichte nicht eins und entschieden inzwischen total gegenteilig. Höhere Instanzen haben bis jetzt noch keine klärenden Urteile gefällt.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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