Endlich schnell in die eigenen vier Wände!

geschrieben am 08.09.2015 von Nils Hacke

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. 

Eigenbedarf anmelden


Wer eine vermietete Wohnung kauft, um selbst darin zu wohnen, übernimmt den Mietvertrag. Damit kann der neue Eigentümer auch alle Vorzüge des Vertrages nutzen: nämlich Eigenbedarf anmelden. Nach § 566 des BGB heißt es ja „Kauf bricht nicht Miete“. 

Doch kann ein Mieter einfach so auf die Straße gesetzt werden?
Nein, denn es kommt darauf an, wie lange ein Mieter schon in der betreffenden Wohnung wohnt. Je nach Wohndauer kann die Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten liegen. Dabei kommt es auf den „Bedarf“ an, und hier kann es kompliziert werden. So werden im Falle von Eigenbedarf die Interessen, Bedürfnisse und Probleme des Mieters mit denen des Eigentümers verglichen. Deshalb ist es für Eigentümer sehr wichtig, die eigenen Beweggründe einwandfrei und lückenlos nachvollziehbar darzustellen. Denn sollte der Mieter gegen die Kündigung Einspruch erheben, können keine Argumente oder Gründe nachgereicht werden. Es gilt nur, was schon in der Kündigung stand.



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Die Sozialklausel


Was ist die Sozialklausel? Was bedeutet sie? Jeder sieht sofort ein, dass ein alter Herr von 93 Jahren mit Sehbehinderung, der schon über 20 Jahre in einer Wohnung gewohnt hat, schwer gekündigt werden kann. Hier kann nur dessen Auszug ins Altersheim oder der Tod den Einzug des Eigentümers bei Eigenbedarf möglich machen. 

So kann ein Mieter einer Eigenbedarfsanmeldung widersprechen, sofern „die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist“ (§ 574 BGB). Doch leider ist die Rechtslage nicht immer so eindeutig.

Interpretationsspielraum der Rechtslage


So kann die Sozialklausel oder eine Härte auch dann ins Spiel kommen, wenn der Mieter keine „angemessene Wohnung“ unter „zumutbaren Bedingungen“ findet. Damit kommt der finanziellen Situation des Mieters eine bedeutende Rolle zu. Kann er nicht für einen teureren Wohnraum aufkommen, kann es zu Fristverlängerungen der Kündigung kommen. Auch Schwangerschaft, Kinder im Grundschulalter und bevorstehende Examen können hierfür Gründe sein. Neben hohem Alter kann eine schwere Krankheit auch zu einer unbefristeten Fortsetzung des Mietverhältnisses führen.

Den Auszug regeln


Jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Zwar gehen nicht wenige Verhandlungen  zu Gunsten des Käufers aus. Doch kann sich ein Rechtsstreit in die Länge ziehen. Nicht selten bedeutet dies, dass zwischen Kündigung und Auszug des Vermieters erfahrungsgemäß etwa drei Jahre liegen. Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich, bei Eigenbedarf den Auszug mit dem Mieter vertraglich zu regeln. Eine Abfindung bietet oft eine gute und verträgliche Lösung.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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