Den Hausverwalter wechseln - so gehen Sie vor

geschrieben am 24.10.2014 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wenn der Traum zum Albtraum wird

§ 26 des Wohnungseigentumsgesetzes sagt, dass die Bestellung eines Verwalters auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden darf, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre.
Stellen Sie sich mal vor, Sie sind endlich stolzer Besitzer einer neuen Eigentumswohnung und nach der ersten gro
ßen Freude kommen die ersten kleinen Wehwehchens, die aber von der neu eingesetzten Hausverwaltung permanent ignoriert werden.
So kann aus einem Traum ganz schnell ein Albtraum werden, denn – wie oben erw
ähnt – die Hausverwaltung ist erst einmal für drei lange Jahre am Drücker und Sie haben sich mehr oder weniger damit abzufinden.



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Die Eigentümerversammlung ist maßgebend

Eines sollten Sie allerdings schon im Hinterkopf behalten, denn Sie sind der Wohnungseigentümer und die Hausverwaltung ist das ausführende Organ, auch wenn man manchmal einen anderen Eindruck haben könnte.
Ma
ßgebend für Änderungen oder gar Verbesserungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in Form der Eigentümerversammlung. Hier muss Ihnen der Verwalter Rede und Antwort stehen und nur hier kann über eventuelle Konsequenzen entschieden werden.

Die Abberufung des Verwalters

§ 26 besagt nämlich auch, dass die Abberufung des Verwalters auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden kann. Genau dieser wichtige Grund liegt vor, wenn zum Beispiel:

  • das Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümer und Verwalter zerstört ist
  • der Verwalter Vorteilsnahme bei Verträgen nimmt
  • eine Eigentümerversammlung durch den Verwalter eigenmächtig abgebrochen wird
  • der Verwalter die Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümer verweigert.

In all diesen Fällen kann die Eigentümerversammlung die Abberufung/Kündigung ihres Verwalters beschließen. Dazu ist nur eine einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Ansonsten bleibt Ihnen nur auf den Ablauf des Vertrages zu warten und anschließend eine neue bessere und zuverlässigere Hausverwaltung zu engagieren.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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