Bis wann muss die Kaution zurückgezahlt sein?

geschrieben am 17.10.2014 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Die vereinbarte Mietkaution sollte „baldmöglichst“ zurückgezahlt werden

Nicht immer muss ein Vermieter auf die Zahlungen seines Mieters warten. Manchmal passiert es auch umgekehrt, zum Beispiel wenn der Mieter nach dem Auszug auf seine Mietkaution wartet, die er nach der ordnungsgemäßen Übergabe von seinem Vermieter eigentlich zurück erwartet hätte.
Rein rechtlich ist der Vermieter zwar verpflichtet die vereinbarte Mietkaution „baldmöglichst“ zur
ückzuzahlen, jedoch ist dieser Begriff recht relativ, da meist auf die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung gewartet werden muss, um eventuelle Nachzahlungen mit der Kaution abzufangen.
Gerichtsurteile der vergangenen Jahre lassen dem Vermieter eine Frist zwischen zwei und maximal sechs Monaten und der Bundesgerichtshof spricht sogar von einer „angemessene Überlegungsfrist“. Das hei
ßt, dass es unter Umständen sogar länger als sechs Monate dauern kann, wenn nämlich der Auszug schon Anfang des Jahres war und die Nebenkostenabrechnungen erst zu Beginn des Folgejahres erstellt werden.



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Schnellere Kautionsrückzahlung durch rasche Weitervermietung

Schneller geht es natürlich, wenn die Wohnung gleich weitervermietet wird, da dadurch ein Abrechnungspunkt entsteht, bis zu welchem der Vormieter verantwortlich war. Manchmal kann es erforderlich sein, den bisherigen Vermieter daran zu „erinnern“, dass die Kautionsrückzahlung noch aussteht, doch in den meisten Fällen hat auch er ein Interesse daran, die Akte schließen zu können.

Ihnen bleibt eine dreijährige Verjährungsfrist

Erwähnt sei noch, dass ja der Vermieter die Kaution, die nicht höher als zwei Monatskaltmieten entsprechen darf, zinsbringend angelegt haben muss. Wenn Sie also Ihre alte Wohnung ohne Beanstandung übergeben haben, steht Ihnen einerseits die volle Kautionssumme zu - inklusive der angefallenen Zinsen. Nur die Kontoführungsgebühren bleiben dem Vermieter überlassen.
Sollten Sie aus irgendwelchen Gr
ünden sich nicht einigen können, bleibt Ihnen eine dreijährige Verjährungsfrist, die erst zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Vermieter hätte bezahlen müssen, um sich die Kautionssumme einzuklagen.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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