Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Nicht immer
muss ein Vermieter auf die Zahlungen seines Mieters warten. Manchmal passiert
es auch umgekehrt, zum Beispiel wenn der Mieter nach dem Auszug auf seine
Mietkaution wartet, die er nach der ordnungsgemäßen Übergabe von seinem Vermieter eigentlich zurück erwartet hätte.
Rein rechtlich
ist der Vermieter zwar verpflichtet die vereinbarte Mietkaution „baldmöglichst“
zurückzuzahlen, jedoch ist
dieser Begriff recht relativ, da meist auf die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung gewartet werden muss, um
eventuelle Nachzahlungen mit der Kaution abzufangen.
Gerichtsurteile
der vergangenen Jahre lassen dem Vermieter eine Frist zwischen zwei und maximal
sechs Monaten und der Bundesgerichtshof spricht sogar von einer „angemessene
Überlegungsfrist“. Das heißt, dass es unter Umständen
sogar länger als sechs Monate
dauern kann, wenn nämlich
der Auszug schon Anfang des Jahres war und die Nebenkostenabrechnungen erst zu
Beginn des Folgejahres erstellt werden.
Schneller geht es natürlich, wenn die Wohnung gleich weitervermietet wird, da dadurch ein Abrechnungspunkt entsteht, bis zu welchem der Vormieter verantwortlich war. Manchmal kann es erforderlich sein, den bisherigen Vermieter daran zu „erinnern“, dass die Kautionsrückzahlung noch aussteht, doch in den meisten Fällen hat auch er ein Interesse daran, die Akte schließen zu können.
Erwähnt sei noch, dass ja der Vermieter die
Kaution, die nicht höher
als zwei Monatskaltmieten entsprechen darf, zinsbringend angelegt haben muss.
Wenn Sie also Ihre alte Wohnung ohne Beanstandung übergeben haben, steht Ihnen einerseits die
volle Kautionssumme zu - inklusive der angefallenen Zinsen. Nur die Kontoführungsgebühren bleiben dem Vermieter überlassen.
Sollten Sie
aus irgendwelchen Gründen
sich nicht einigen können,
bleibt Ihnen eine dreijährige
Verjährungsfrist, die erst
zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Vermieter hätte bezahlen müssen, um sich die Kautionssumme
einzuklagen.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!