Wie viel Abweichung ist bei der Größe der Wohnung erlaubt?

geschrieben am 22.03.2013 von Nils Hacke

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 0621 / 5 49 07 40 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.


Oftmals wird stillschweigend davon ausgegangen, dass die angegebene Größe der Wohnung schon stimmen wird. Erst beim Aufstellen der Möbel, die vorher exakt nach Grundrissplan gekauft wird fällt jedoch auf, dass die zur Verfügung stehende Fläche gar nicht so groß ist, wie im Vertrag angegeben. Bevor man nun aber direkt an die sprichwörtliche Decke geht, sollte man die folgenden Details kennen.

Die Toleranzgrenze beträgt 10 Prozent


Es ist gar nicht allzu selten, dass die im Kauf- oder Mietvertrag hinterlegte Zimmergröße letztentlich nicht mit der wirklich bewohnbaren Fläche übereinstimmt. Dabei ist eine Größendifferenz von bis zu 10 Prozent sogar gesetzlich erlaubt und dadurch absolut legitim. Bewegt sich die Differenz zwischen der angegebenen und der tatsächlichen Quadratmeterzahl innerhalb dieser Toleranzgrenze, werden die Kosten für jene Fläche berechnet, die im Vertrag angegeben ist.
Ist eine Immobilie also zum Beispiel in der Urkunde mit 60 Quadratmetern und 2000 EUR pro Quadratmeter ausgewiesen, beträgt der reguläre Kaufpreis 120.000 Euro - auch dann, wenn die tatsächliche Fläche nur 54 Quadratmetern entspricht.
Wer diese Toleranzgrenze ausschließen möchte, muss sich vertraglich vom vorherigen Eigentümer beziehungsweise Vermieter zusichern lassen, dass die angegebene in voller Größe der nutzbaren Fläche entspricht.


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Was gehört überhaupt zur Wohnfläche?


Laut Wohnflächenverordnung zählen sämtliche in alle Richtungen hin abgeschlossenen Räume, also ebenso beispielsweise Wintergärten oder Hallenschwimmbäder, aber auch zur Wohnung gehörende Flächen im Freien wie Balkon, Terrasse oder Dachgarten, zur Wohnfläche.
Ausgeschlossen sind hingegen Räume, die zur allgemeinen Benutzung dienen. Also beispielsweise Dachboden, Heizkeller oder Waschküche. Aber auch das eigene Kellerabteil oder der eigene Garagenplatz sind tabu. Genauso wird ein Abstellraum, sofern er außerhalb der Wohnung liegt, nicht in die vertraglich festgelegte Wohnfläche eingerechnet.

Unser Tipp: lassen Sie die Wohnfläche durch einen Gutachter überprüfen


Wenn Sie sicher sein wollen, dass die Differenz zwischen der im Vertrag angegebenen Quadratmeterzahl und der eigenen Messung gegen 0 geht, sollten Sie einen unabhängigen Gutachter zu Rate ziehen. Denn gerade beim Immobilienkauf beziehungsweise Verkauf bedeutet jeder Quadratmeter bares GEld. Sollte es hart auf hart kommen, haben eigene Angaben vor Gericht keinen Bestand.
Um die Wohnfläche neutral zu ermitteln, benötigt der Gutachter je nach Größe und Architektur der Wohnung, die optimalerweise zum Zeitpunkt der Vermessung unverbaut ist, nur einige Stunden. Die dadurch entstehenden Kosten von mehreren hundert Euro sollte Ihnen die unumstößliche Gewissheit bezüglich der Größe Ihrer Wohnfläche in jedem Fall wert sein.


Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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