Wie die Immobilienschenkung funktioniert

geschrieben am 07.08.2016 von Volker Gruch

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.


Es ist keine Seltenheit: immer mehr Menschen entscheiden sich dazu, ihre Immobilie im Alter mittels Schenkung an die Kinder weiterzugeben. Eine Lösung, mit der die Eltern bis zu ihrem Tod im Haus wohnen bleiben können, und von der sich viele ein Steuerersparnis erhoffen. Wie bekannt diese Vorteile sind, zeigt die Statistik: für die nächsten paar Jahre schätzen Experten, dass zwei Drittel aller Nachlässe in Form von Immobilien auftreten. In Summen bedeutet dies: jedes Jahr beträgt die Vererbungssumme der Immobilien 250 Millionen Euro, 2020 liegt der geschätzte Wert bereits bei 330 Milliarden Euro. Die Tendenz ist also steigend, und es entscheiden sich immer noch zahlreiche Menschen für diese Methode.

Trotzdem ist es wichtig, alle Punkte bei der Schenkung zu beachten. Ansonsten kann sich die finanzielle Lage schnell in eine ungewollte Richtung begeben.

Unterschiede bei Schenkungen


Prinzipiell ist es immer ratsam, Schenkungen an gewisse Bedingungen zu knüpfen, die jegliche aufkommende Probleme abschirmen. Im Fokus steht dabei das Recht der Schenker, also beispielsweise der Eltern. Hierbei werden zwei verschiedene Rechtsformen unterschieden: das Wohnungs- und das Nießbrauchrecht.

Geregelte Grenzen im Wohnungsrecht


Das Wohnungsrecht empfiehlt sich besonders, wenn die Eltern zwar weiter im Haus wohnen wollen, jedoch auf einen eigenen, geregelten Bereich bestehen. Es ist also genau festgelegt, welche Räume den Eltern- und welche den Kindern gehören. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass die Eltern ausschließlich für die Kosten dieser Räume aufkommen müssen. Alles andere betrifft den Eigentümer. Spezielle Klauseln können die Kinder für die komplette Instandhaltung verantwortlich machen. Großeltern und Eltern mit Familie unter einem Haus – dieses Phänomen ist heutzutage häufig anzutreffen. Achtung: tritt ein Pflegefall ein, ist das Wohnrecht nicht länger gültig.

Gemeinschaftliches Leben mit dem Nießbrauchrecht


Möchte das beschenkte Kind nicht sofort in die Immobilie ziehen, empfiehlt es sich, ein Nießbrauchrecht zu vereinbaren. So bleiben die Eltern in der Rolle der Befugten, können also beispielsweise auch einige Räume an Dritte vermieten, und so eine Einnahmequelle anlegen. Den Schenkern steht die Benutzung des gesamten Grundstückes zu, sei es für das eigene Wohnrecht oder eben für eine Vermietung. Logische Konsequenz: die Schenker tragen alle Kosten für grundsätzliche Instandhaltungen, aber auch für kleinere Korrekturen wie Müllmaßnahmen, Abwasserschäden oder diverse Gebühren. Treten „exotischere“ Probleme, beispielsweise mit dem Heizungssystem auf, wird der Eigentümer zu Kasse gebeten. Selbiges gilt für die Abbezahlung von Hypothekenkrediten.

Ein wertvoller Tipp: wird sowohl ein Wohnungs-, als auch ein Nießbrauchrecht vereinbart, sind Sie bei Eintreten eines Pflegefalles definitiv abgesichert.
Der Vertrag für alle Fälle
Kommt es zur Schenkung, gilt es unabhängig von der Rechtsart, den Übergabevertrag möglichst genau und ausgetüftelt zu gestalten. So sind Sie gegen alle Probleme gerüstet. Der Vertrag wird im Grundbuch festgelegt und entscheidet über mehrere Punkte in der Zukunft.




fehlerbroschuere-banner




Eine besonders tückische Gefahr ist das Übergehen der Immobilie in fremde Hände. Dies wollen die Schenker meist tunlich verhindern. Wie schnell es dennoch passieren kann, zeigt das Beispiel von Familie Maier: das Ehepaar Hermann und Elena überträgt seiner Tochter Amelie mittels Schenkung die eigene Immobilie – verbunden mit einem lebenslangen Wohnrecht. Ein Blick in den Vertrag zeigt folgende Vereinbarung: stirbt Amelie vor ihren Eltern, geht das Haus zurück in deren Besitz.
Es fehlt jedoch eine Klausel, die festlegt, was geschieht, wenn die Beschenkten - in diesem Fall Amelie - in eine Überschuldung geraten. Diese sogenannte Rückführungsklausel schreibt vor, dass bei Zahlungsunfähigkeit der Kinder die Immobilie zurück in den Besitz der Eltern wandert.

Bei Familie Maier geschieht das Unvermeidliche: nachdem sich Amelies Familie vollkommen überschuldet an die Bank gewendet hat, fordert diese den Grundbesitz ein – die Immobilie. Eine Rückführungsklausel ist also in jedem Fall ratsam. Eine weitere Möglichkeit ist ein Verkaufsverbot für die Beschenkten, was jedoch nicht automatisch für ein Zugriffsverbot für die Gläubiger sorgt.

Die Alternative zur Hausschenkung


Auch wenn die Schenkung zu Lebzeiten ein weitverbreiteter Brauch ist, lohnt es sich oft, Alternativen zu vergleichen, und den finanziellen Vorteil einer Schenkung zu überprüfen. Oft ist dieser nämlich gar nicht vorhanden. Fragen Sie sich, wer für die finanzielle Belastung aufkommen kann, wie die Familiensituation aussieht und ob ausreichend vorgesorgt ist, um eine Abnahme der Immobilie durch die Bank zu vermeiden. Neben einem Wohnrecht können Eltern beispielsweise auch Geld verlangen – auch zusätzlich zu besagtem Wohnrecht. Diese sogenannten Rentenzahlungen erfolgen entweder einmalig oder monatlich und orientieren sich an der allgemeinen Preissteigerung.

Die Kinder profitieren davon, da diese Sonderabgabe teils von ihrem Einkommen steuerlich abgezogen werden kann. Zwar sind auch die Empfänger – beispielsweise eben die Eltern – zu einer Versteuerung der Beträge verpflichtet. Befinden sie sich jedoch im Rentenalter, fällt dieser Beitrag meist kleiner aus. Bedingung für diese Methode ist jedoch, dass die Rentenzahlung aus der eigenen Kasse bezogen wird. Hierzu empfiehlt es sich, einen Experten einzubeziehen, der beurteilen kann, wie vielversprechend diese Zahlungen im individuellen Fall sind. Zeitpunkt und Höhe der Rentenzahlungen werden von den Familien intern festgelegt. Eine andere Alternative zu Schenkungen ist das Recht auf Pflege im Alter.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Kommentare


- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -