Haustierregelung im Mietvertrag
geschrieben am 26.05.2015 von Nils Hacke
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.
Tiere im Mietvertrag
Unterschreibt man den Mietvertrag einer neuen Wohnung, stechen oft Sätze wie: „Haustierhaltung nicht erlaubt“ ins Auge. Doch kann ein Vermieter die Haltung eines Tieres - ob groß oder klein - grundsätzlich verbieten? Welche Tiere darf man als Mieter in jedem Fall halten?
Problemkind Haustier
Oft schleust ein Mieter heimlich ein Haustier mit ins Haus, ohne den Vermieter zu informieren. Der reagiert prompt mit einer Klage. Dabei ist es oft besser, vorgefertigte Klauseln zunächst aus dem Mietvertrag zu nehmen und die Haltung von Tieren vorerst zu dulden. Treten im Nachhinein Probleme mit den Haustieren auf, kann sich der Vermieter immer noch auf das Gesetz des BGH berufen.
Denn laut Gesetz des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 kommt es hierbei auf verschiedene Faktoren an. Fest steht allerdings, dass der Vermieter die Tierhaltung per Standardklausel nicht verbieten darf. Dies schränkt nach dem Urteil des BGH die Rechte des Mieters ein. Pech für den Vermieter: So manche Klage wurde abgewiesen.
Welche Tiere darf der Mieter halten?
Speedy - die schnelle Wüstenrennmaus - und andere Kleintiere wie Hamster Hansi dürfen ohne Probleme und ohne Zustimmung mit ins Heim. Entwarnung gibt es auch bei kleinen Flattermännern und Fischen. Allerdings muss das Kleingetier in entsprechenden Käfigen und Aquarien gehalten werden. Der Goldfisch im Waschbecken ist also nicht erlaubt.
Wann darf der Vermieter einschreiten?
Der Vermieter darf ein Verbot von Hunden und Katzen aussprechen wenn hierdurch Nachteile für die Umgebung entstehen. Dazu zählen unter anderem Ruhestörungen durch anhaltendes Kläffen. Auch dürfen als aggressiv geltende Hunderassen verboten werden. Dobermann und Pitbullterrier haben auf Wunsch des Vermieters in der Wohnung und im Haus nichts zu suchen. Tritt übermäßige Verschmutzung ein, wie zum Beispiel bei stark haarenden Felltieren, darf die Haltung untersagt werden. Hält der Mieter einen regelrechten Kleinzoo aus Spinnen und Ratten, die Abstoßung und Furcht hervorrufen können, kann auch interveniert werden.
Vorsicht ist von Vermieterseite geboten bei Aussagen und Hochrechnungen zur Tierhaltung. Ob eine Wohnung zu groß oder zu klein für ein artgerechtes Leben ist, sollte der zuständige Tierschutzbund entscheiden.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team des RE/MAX Classic Ludwigshafen, Ihrem Immobilienmakler in Ludwigshafen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
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